AGB

Allgemeine Liefer- und Geschäftsbedingungen

Diese allgemeinen Liefer- und Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für alle von Florian Trettenbach („Fotograf“) angebotenen und/oder erbrachten Leistungen.

1. Honorar und Angebot

1.1 Das Honorar des Fotografen bemisst sich nach dem tatsächlichen Zeit- und Kostenaufwand, soweit nicht ausdrücklich ein Fixpreis vereinbart wurde. Alle Preise verstehen sich zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer.
1.2 Angebote des Fotografen beruhen auf der Beschreibung des Auftrags (Shootings) durch den Kunden. Der Fotograf zeigt dem Kunden Änderungen des Zeit- und Kostenaufwands unverzüglich an, wenn sich eine Überschreitung der ursprünglich kalkulierten Kosten um mehr als 15 % abzeichnet. Eine Fixpreisvereinbarung wird ungültig, wenn der Kunde einen Parameter des Auftrags ändert, bei dem er davon ausgehen muss, dass dieser Einfluss auf die kalkulierten Kosten hat.
1.3 Der Fotograf hält sich an seine Angebote 30 Tage nach Abgabe gebunden.
2. Leistungserbringung und Abnahme

2.1 Der Kunde erkennt an, dass es sich bei den vertragsgegenständlichen Aufnahmen des Fotografen um urheberrechtlich geschützte Lichtbildwerke i.S.v. § 2 Abs.1 Ziff.5 Urheberrechtsgesetz handelt
2.2 Der Kunde sorgt während des Shootings für die Anwesenheit eines bevollmächtigten Vertreters. Soweit kein Vertreter anwesend ist, ist der Fotograf befugt, selbst alle für die Ausführung des Auftrags notwendigen Entscheidungen, z.B. über die Art und Weise der Darstellung, zu treffen.
2.3 Soweit nicht anders vereinbart, erhält der Kunde die Aufnahmen in elektronischer Form.
2.4 Retusche- und Entwicklungsarbeiten, die über die Entfernung von Sensorflecken und störenden Reflexen hinausgehen, werden separat in Rechnung gestellt.
2.5 Die Aufnahmen gelten als vertragsgemäß abgeliefert und abgenommen, wenn dem Fotografen nicht innerhalb von zwei Wochen nach Ablieferung der Aufnahmen eine schriftliche Mängelrüge des Kunden zugegangen ist.
3. Fälligkeit und Ausfallhonorar

3.1 Auf das vereinbarte Honorar ist bei Auftragserteilung eine Anzahlung in Höhe von 50% fällig.
3.2 Der Rechnungsbetrag ist 30 Tage nach Rechnungsdatum fällig. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen (5% über dem Basiszinssatz) und Mahnkosten in Rechnung gestellt.
3.3 Bei Absage oder Verschiebung eines Shootings durch den Kunden gilt Folgendes:
3.3.1 bis zu 28 Tage vorher: Absage oder Verschiebung ist kostenfrei,
3.3.2 weniger als 28 Tage und mehr als 24 Stunden vorher: 50% des vereinbarten Honorars sind zu zahlen,
3.3.3 weniger als 24 Stunden vorher: das volle Honorar ist zu zahlen.
4. Nutzungsrechte

4.1 Dem Kunden wird an dem Bildmaterial ein – soweit nicht anders vereinbart – ausschließliches Nutzungsrecht zu dem von ihm bei Auftragserteilung angegebenen Zweck eingeräumt, wobei sich insbesondere der zeitliche und inhaltliche Umfang der Nutzungsberechtigung hilfsweise aus der Korrespondenz und den Umständen der Auftragserteilung ergeben können. Die Einräumung der Nutzungsrechte steht unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Erfüllung aller Ansprüche des Fotografen aus dem jeweiligen Auftrag.
4.2 Alle anderen Rechte an dem Bildmaterial verbleiben bei dem Fotografen bzw. dem jeweiligen Rechteinhaber. Die Einräumung weitergehender Nutzungsrechte bedarf der schriftlichen Vereinbarung und ist gesondert zu vergüten.
4.3 Der Kunde ist nur insoweit berechtigt, die ihm eingeräumten Rechte auf Dritte zu übertragen, als dies notwendig aus dem Nutzungszweck folgt.
4.4 Dem Kunden steht ein Recht zur Bearbeitung des Bildmaterials nicht zu.
4.5 Bei der Veröffentlichung der Aufnahmen ist “Florian Trettenbach” als Urheberrechtsvermerk anzubringen. Im Falle eines Verstoßes ist ein Aufschlag in Höhe von 100% auf das vereinbarte bzw. übliche Nutzungshonorar zu zahlen. Der Kunde stellt dem Fotografen unaufgefordert zwei Kopien oder ein pdf einer jeden Veröffentlichung der Aufnahmen zur Verfügung.
4.6 Bei unberechtigter Nutzung des Bildmaterials ist für jeden Einzelfall eine Vertragsstrafe in Höhe des fünffachen üblichen Nutzungshonorars zu zahlen, vorbehaltlich weitergehender Schadenersatzansprüche.
5. Haftung

5.1 Der Fotograf haftet nicht für die Verletzung von Rechten Dritter, z. B. von abgebildeten Personen oder an abgebildeten Objekten (insbesondere Werken der bildenden oder angewandten Kunst).
5.2 Bis zur Abnahme haftet der Fotograf für einen Verlust des Bildmaterials nur bei grob fahrlässigem oder vorsätzlichem Handeln. Nach der Abnahme ist der Fotograf nicht mehr für die Sicherung des Bildmaterials verantwortlich, insoweit ist jede Haftung ausgeschlossen.